AGB
Allgemeine Lieferbedingungen (Stand: November 2021)
1. Allgemeines
1.1 – Die vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen (ALB) gelten für alle Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen.
1.2 – Sofern nicht anders vereinbart, gelten die ALB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.3 – Unsere ALB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Kun-den werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
1.4 – Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.
1.5 – Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klar-stellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen ALB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsschluss
2.1 – Unsere Angebote sind unverbindlich. Auch unsere Produktverzeichnisse, Muster, Preislisten und dergleichen stellen keine verbindlichen Angebote dar.
2.2 – Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.
2.3 – Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
2.4 – Die Annahme erklären wir entweder durch eine schriftliche Bestellbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden.
2.5 – Die zur Bestellbestätigung gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben geben nur Annähe-rungswerte wieder und sind nicht verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.6 – An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir jederzeit unsere Rechte, insbesondere Eigentums-, Urheber- und alle sonstigen Nutzungs-, Vervielfältigungs- oder Verwertungsrechte. Der Kunde darf sie Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung zugänglich machen.
3. Lieferung und Gefahrübergang
3.1 – Der Liefertermin wird in der Bestellbestätigung angegeben.
3.2 – Die Lieferung erfolgt ab Werk. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportun-ternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
3.3 – Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Kunden nicht unzumutbar sind.
3.4 – Bei Sonderanfertigungen sind wir zu Mehr- oder Minderlieferungen in Höhe von bis zu 10 % der vereinbarten Liefermenge gegen entsprechende Anpassung des Preises berechtigt, sofern dies nicht für den Kunden unzumutbar ist. Eine vom Kunden zur Ausführung des Auftrags etwaig gewünschte Anfertigung von Sonderwerkzeugen wird individuell vereinbart.
3.5 – Sofern nicht anders vereinbart, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir die Ware zur Abholung durch den Kunden bereitgestellt und ihn davon informiert haben. Der Kunde hat die Ware innerhalb von zwei Wochen während der gewöhnlichen Betriebszeigen abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist behalten uns vor, dem Kunden die angefallenen Lagerkos-ten in Rechnung zu stellen, pro Woche jedoch mindestens 0,5 % des Nettorechnungsbetrages der gelagerten Ware.
4. Höhere Gewalt
4.1 – Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt haben wir nicht zu vertreten. Wir sind berechtigt, die betroffene Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt entsprechend, solange einer unserer Vorlieferanten Opfer von höherer Gewalt ist und sich dies auf die von uns versprochene Lieferung auswirkt. Beginn und Ende höherer Gewalt werden wir dem Kunden unverzüglich mitteilen.
4.2 – Ist die Dauer der Behinderung aufgrund höherer Gewalt nicht absehbar, sind beide Parteien hinsichtlich der betroffenen Lieferung zum Rücktritt berechtigt.
4.3 – Höhere Gewalt bezeichnet Umstände, die außerhalb unserer Kontrolle liegen, beispielsweise Streiks, Epidemien, Natur-katastrophen, Ausfälle der Energieversorgung oder der Infrastruktur sowie Unruhen, Terroranschläge oder Kriegshandlungen.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 – Mangels abweichender Vereinbarung gelten unsere Preise ab Werk, zzgl. Kosten für Verpackung und Transport sowie jeweils gültiger Umsatzsteuer. Die für Preise maßgebliche Währung ist Euro (€).
5.2 – Sofern nicht anders vereinbart, hat der Kunde Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu begleichen.
5.3 – Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir bei einer Bank frei darüber verfügen können. Schecks und Wechsel nehmen wir grundsätzlich nicht, und auch im Ausnahmefall nur erfüllungshalber an. Diskont und Spesen trägt der Kunde. Sie sind sofort fällig. Wir geben in unserer Rechnung vor, an wen unser Kunde mit schuldbefreiender Wirkung zu zahlen hat.
5.4 – Mit Ablauf der Zahlungsfrist (5.2) kommt der Kunde in Verzug. Er schuldet uns Verzugszinsen per anno in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber 10 % per anno.
5.5 – Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig fest-gestellt oder unbestritten ist.
5.6 – Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir zur Leistungsverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.7 – Verspätet sich die Lieferung der Ware aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, und sind die unserer Kalkulation zugrundeliegenden Kosten, insbesondere für Personal, Rohstoffe und Energie, zwischen dem vereinbarten und dem tatsächlichen Liefertermin um mindestens 3 % gestiegen, behalten wir uns angemessene Preisanpassungen vor. Eine Preisanpassung werden wir dem Kunden samt Erläuterung der Hintergründe schriftlich mitteilen, bevor wir die Bestellung ausliefern. Innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung kann der Kunde die Bestellung in Textform stornieren, sofern es sich bei der Ware nicht um eine für den Kunden individuell hergestellte Sonderanfertigung handelt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 – Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen und unwiderruflicher Gut-schrift angenommener Schecks und Wechsel aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor („Vorbehaltsware“). Besteht ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo zu unseren Gunsten.
6.2 – Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung zum Neuwert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie den Nachweis der Be-zahlung der Prämien hat uns der Kunde auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche und Rechte aus dem Versicherungsverhältnis tritt er bereits jetzt an uns ab. Die Abtretung ist auflösend bedingt durch den vollständigen Eigentumserwerb des Kunden.
6.3 – Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, jedoch ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung und Verbindung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Materialien zur Zeit der Verarbeitung. Entsprechendes gilt bei Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Materialien.
6.4 – Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen.
6.5 – Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen, um damit seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber zu erfüllen. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, können wir die Befugnis zur Wei-terveräußerung widerrufen und verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug durch uns erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuld-nern die Abtretung mitteilt.
6.6 – Solange der Eigentumsvorbehalt fortbesteht, darf der Kunde die Vorbehaltsware nur mit unserer schriftlichen Zustimmung einem Dritten verpfänden oder als Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich mitzu-teilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Kunde, soweit sie der Dritte nicht ersetzt.
6.7 – Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Kunden Ware nach seiner Wahl im Umfang des darüber hinausgehenden Wertes frei.
7. Mängelgewährleistung
7.1 – Wir gewährleisten, dass die gelieferte Ware bei Gefahrübergang (3.1) die vereinbarte Beschaffenheit hat. Sie ist nicht mit Mängeln behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorgesehenen Ge-brauch aufheben oder mindern. Handelsübliche, technisch oder normabhängig nicht vermeidbare Abweichungen von Qualität, Farbe, Abmessung, Stückzahl, Gewicht oder Ausstattung der Ware stellen keine Mängel dar.
7.2 – Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen innerhalb von 14 Kalendertagen in Textform und inhaltlich so anzuzeigen, dass wir uns von dem Mangel ein Bild machen können. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige innerhalb von fünf Kalendertagen nach der Entde-ckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch insoweit als genehmigt.
7.3 – Fristgerecht angezeigte Mängel beheben wir unverzüglich im Wege der Nacherfüllung. Wir werden dazu nach unserem Ermessen entweder den Mangel beseitigen oder mangelfreie Ware nachliefern. Der Kunde hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die Nacherfüllung umfasst nicht den etwaigen Ein- und Ausbau der Ware sowie die damit verbundenen Kosten.
7.4 – Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die Ware nach Erhalt an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden gebracht wurde, hat der Kunde zu tragen. Ebenso können wir vom Kunden die aus einem unbe-rechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, es war für den Kunden nicht erkennbar, dass die Ware keinen Mangel hat.
7.5 – Soweit der Mangel durch ein wesentliches Fremderzeugnis entstanden ist, sind wir berechtigt, unsere etwaige Haftung zunächst darauf zu beschränken, dem Kunden die Mängelgewährleistungsansprüche abzutreten, die uns gegen den Liefe-ranten des Fremderzeugnisses zustehen. Nur insoweit der Mangel nach der Inanspruchnahme des Lieferanten noch vorhan-den ist, stehen dem Kunden die Rechte aus 7.3 zu.
7.6 – Unsere Steckerbrücken werden nach den derzeit gültigen nationalen und internationalen Standards hergestellt. Eine Mängelgewährleistung für die Herstellung von Crimpverbindungen ist ausgeschlossen, wenn der Kunde statt der original Crimpanlagen BASICcrimp, ECOcrimp, PROcrimp-line (gemeinsam „Crimpanlagen“) und der dazugehörigen original Crimp-werkzeuge, Ersatz- und Verschleißteile (gemeinsam „Ersatzteile“), Crimpanlagen und Ersatzteile anderer Herkunft einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass dies den Mangel nicht verursacht hat.
7.7 – Etwaige Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr nach Erhalt der Ware.
8. Schadensersatz
8.1 – Wir haften für Schäden des Kunden, die wir vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
8.2 – Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut und vertrauen darf. Der Höhe nach ist diese Haftung auf den im Zeitpunkt der Verursachung typischerweise vorhersehbaren Scha-den beschränkt, in jedem Fall aber auf maximal 5 % des Nettoauftragswertes des schadensstiftenden Artikels.
8.3 – Bei Lieferverzug ist unsere Haftung auf eine Entschädigungspauschale von 0,5 % pro vollendeter Woche beschränkt, in jedem Fall aber nicht mehr als 5 % des Nettoauftragswertes des verspätet gelieferten Artikels.
8.4 – Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
8.5 – Unberührt bleibt eine Haftung für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
9. Datenschutz
Wir halten bei der Verarbeitung der personenbezogenen Informationen des Kunden die gesetzlichen Vorschriften zum Daten-schutz ein. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO).
10. Vertraulichkeit
10.1 – Die Parteien werden über alle ihnen im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangten vertraulichen Infor-mationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen bewahren und diese weder weitergeben noch auf sonstige Art verwerten.
10.2 – Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht, wenn die betreffende Information aufgrund des Beschlusses eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder eines Gesetzes offen zu legen ist. Die derart verpflichtete Partei wird die andere Partei unverzüglich von der Offenlegung unterrichten und die Informationen so offenlegen, dass die Vertraulichkeit soweit wie mög-lich gewahrt bleibt.
11. Schlussbestimmungen
11.1 – Erfüllungsort für alle Leistungen (Lieferungen und Zahlungen) ist unser Geschäftssitz in Waldbronn.
11.2 – Gerichtsstand ist Karlsruhe.
11.3 – Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.4 – Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein bzw. werden oder eine an sich notwendige Bestimmung nicht enthalten sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien bemühen sich, in diesem Fall eine einvernehmliche Regelung zu finden.
Allgemeine Einkaufsbedingungen (Stand: November 2021)
1. Allgemeines
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten. Sie gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.
1.2 Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung beim Lieferanten gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Ein-zelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.3 Unsere AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingun-gen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zuge-stimmt haben.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.
1.5 Sämtliche Auftragsbestätigungen, Lieferpapiere und Rechnungen müssen ein Ausstellungsdatum tragen und es sind unsere Bestellkennung (Nummer und Datum) sowie der Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) anzugeben. Verzögerungen bei unserer Bearbeitung, die auf unvollständigen oder falschen Angaben beruhen, haben wir nicht zu vertreten.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine der-artige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in den AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsschluss
2.1 Bestellungen und Lieferabrufe sowie ihre Bestätigung, Änderung und Ergänzung sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusagen zu treffen, die über den Inhalt der Bestellung, einen etwaigen Rahmenvertrag oder eine Qualitätssicherungsvereinbarung hin-ausgehen oder die AEB zu unserem Nachteil abändern.
2.2. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung ein-schließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant vor der Annahme hinzuweisen, damit wir die Bestellung korrigieren bzw. vervollständigen können. Bleibt der Hinweis aus und wird der Irrtum bzw. die Unvollständigkeit nicht behoben, gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2.3 Geht uns nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ab Bestelldatum eine schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten mit verbindlichem Liefertermin zu, sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden. Einzelne Liefer-abrufe im Rahmen einer Dauerbestellung werden verbindlich, wenn uns nicht binnen 7 Kalendertagen nach dem Abrufdatum ein schriftlicher Widerspruch des Lieferanten zugeht.
3. Subunternehmer
Der Lieferant hat seine Leistungspflichten grundsätzlich selbst zu erfüllen und darf Dritte („Subunternehmer“) nur damit betrauen, wenn wir dem zuvor schriftlich zugestimmt haben. Ungeachtet dessen bleibt der Lieferant für die Leistungserbringung verantwortlich und hat die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen der AEB durch seine Sub-unternehmer sicherzustellen.
4. Zeit und Ort der Lieferung
4.1 Der von uns in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Ist kein Liefertermin vereinbart, hat die Lieferung innerhalb von vier Wochen zu erfolgen, nachdem uns die Auftragsbestätigung zugegangen ist. Maß-geblich für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware bei uns wie geschuldet. Falls Abholung von einem bestimmten Ort vereinbart ist, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Ver-ladung und Versand rechtzeitig und wie geschuldet bereitzustellen.
4.2 Sobald der Lieferant absehen kann, dass er den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten kann, hat er uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
4.3 Hält der Lieferant einen vereinbarten Liefertermin nicht ein, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. In diesem Fall können wir neben den uns gesetzlich zustehenden Rechten eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Kaufpreises je angefangener Woche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Kaufpreises. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist.
4.4 Der Lieferant unterhält zur Abdeckung etwaiger Schäden, die uns durch die Verzögerung oder den Ausfall seiner Lieferung entstehen, eine Betriebsunterbrechungsversicherung in angemessener Höhe und legt uns auf Anfrage einen aktuellen Versicherungsnachweis vor.
4.5 Wir kommen nur in Annahmeverzug, wenn uns der Lieferant die Ware ausdrücklich anbietet. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt haben wir nicht zu vertreten. Wir sind berechtigt, den betroffenen Liefertermin um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Beginn und Ende höherer Gewalt werden wir dem Lieferanten unver-züglich mitteilen. Ist die Dauer der Behinderung aufgrund höherer Gewalt nicht absehbar, sind beide Parteien hinsichtlich der betroffenen Lieferung zum Rücktritt berechtigt. Höhere Gewalt bezeichnet Umstände, die außer-halb unserer Kontrolle liegen, beispielsweise Streiks, Epidemien, Naturkatastrophen, Ausfälle der Energieversor-gung oder der Infrastruktur sowie Unruhen, Terroranschläge oder Kriegshandlungen.
4.6 Die Lieferung erfolgt an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Waldbronn zu erfolgen. Die Gefahr geht auf uns über, sobald uns die Ware wie geschuldet übergeben worden ist.
5. Weitere Bestimmungen der Lieferung
5.1 Die Ware ist handelsüblich zu verpacken, sofern sie nicht auf unsere Kosten mit einer besonderen Verpa-ckung zu versehen sein sollte. Der Lieferant haftet für Beschädigungen der Ware aufgrund mangelhafter Verpa-ckung. Der Lieferant ist verpflichtet, die Verpackung nach der Übergabe der Ware zurückzunehmen und auf ei-gene Kosten zu entsorgen. Wir sind berechtigt, die Verpackung auf Kosten des Lieferanten selbst zu entsorgen.
5.2 Jede Änderung des Liefergegenstandes, insbesondere im Material oder auch in der Art der Herstellung, be-darf unserer vorherigen Zustimmung.
5.3 Mit Serienlieferungen kann erst begonnen werden, wenn wir die Muster, die uns mit dem Erstmusterprüfbe-richt vorzustellen sind, ausdrücklich abgenommen und freigegeben haben.
5.4 Haben wir dem Lieferanten Werkzeug beigestellt, um die zu liefernde Ware herzustellen oder zu bearbeiten, und erkennt der Lieferant oder hätte er erkennen können, dass das Werkzeug nicht oder nicht mehr dazu geeignet ist, mangelfreie Ware (Ziffer 9.1) anzufertigen, teilt er uns dies unverzüglich mit, damit wir das betroffene Werk-zeug austauschen können. Unterbleibt die Mitteilung und erhalten wir Ware, die aufgrund ungeeigneten Werk-zeugs mangelhaft ist, behalten wir uns vor, die Ware als nicht vertragsgemäß zurückzuweisen.
6. Qualitätssichernde Maßnahmen
6.1 Der Lieferant hat eine werkseitige Kontrolle der von ihm zu liefernden Ware durchzuführen, insbesondere eine Warenausgangskontrolle.
6.2 Der Lieferant verpflichtet sich, von den durchgeführten Prüfungen Aufzeichnungen anzufertigen und uns ein Abnahmeprüfzeugnis auszuhändigen. Sämtliche Prüf-, Mess- und Kontrollergebnisse sind für zehn Jahre zu ar-chivieren. Ebenso lang hat der Lieferant von bestellten Waren Rückstellmuster aufzubewahren.
6.3 Wir sind berechtigt, in die Aufzeichnungen und Unterlagen Einblick zu nehmen und Kopien davon anzufertigen sowie die Warenrückstellmuster zu Untersuchungszwecken heraus zu verlangen. Etwaige Versendungskosten übernehmen wir.
7. Eigentumsvorbehalt des Lieferanten
Einen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten akzeptieren wir nur, soweit er sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für diejenige Ware bezieht, an der sich der Lieferant das Eigentum vorbehält. Ausgeschlossen sind damit jeden-falls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte und der verlängerte Eigen-tumsvorbehalt.
8. Preise und Zahlungsbedingungen
8.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich der zum Be-stellungszeitpunkt geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
8.2 Der Preis schließt alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. für ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
8.3 Mangels abweichender Vereinbarung bezahlen wir nach vertragsgemäßer, vollständiger Lieferung der Ware und nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3 % Skonto oder
innerhalb von 30 Kalendertagen netto. Ausreichend ist insofern der fristgerechte Eingang unseres Überweisungs-auftrages bei unserer Bank.
8.4 Fälligkeitszinsen werden generell nicht geschuldet. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschrif-ten.
8.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Dem Lieferanten stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
9. Mängelgewährleistung
9.1 Im Falle von Sach- oder Rechtsmängeln der gelieferten Ware stehen uns die gesetzlichen Gewährleistungs-ansprüche ungekürzt zu. Der Lieferant steht insbesondere dafür ein, dass die Ware bei Gefahrübergang (Ziffer 4.6) die vereinbarte Beschaffenheit hat. Auch ohne besondere Erwähnung gehört dazu stets, dass die Ware den Vorgaben unserer Bestellung, dem aktuellen Stand der von uns übergebenen Unterlagen (Zeichnungen, Techni-sche Lieferbedingungen (TLB), Datenblätter etc.) sowie den einschlägigen technischen Normen (z.B. DIN, VDE, VDI, EX-Richtlinien) entspricht.
9.2 Die Annahme und Bezahlung der Ware durch uns bedeutet nicht, dass wir sie als mangelfrei anerkennen. Dasselbe gilt für die vorausgehende Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben.
9.3 Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äu-ßerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportschäden, Falsch- und Minderlieferung). Unserer Rügepflicht bei derart offensichtlichen Mängeln ist in jedem Fall Genüge getan, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 14 Kalendertagen nach Gefahrübergang mitteilen. Für die Rügeobliegen-heit hinsichtlich nicht offensichtlicher Mängel gilt dieselbe Frist ab dem Zeitpunkt ihrer Entdeckung.
9.4 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware bestimmungsgemäß in eine andere Sache eingebaut wurde. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung er-forderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant selbst dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Wird durch die mangelhafte Lieferung eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle oder zusätzliches Aussortieren erforderlich, so trägt der Lieferant die damit verbundenen zusätzlichen Kosten.
9.5 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemesse-nen Frist nicht nach, können wir den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen.
9.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang oder ggf. ab Abnahme. Für ersetzte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist erneut. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren solange nicht, wie der Dritte sein Recht noch gegen uns geltend machen kann.
10. Lieferantenregress
10.1 Unsere gesetzlichen Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette stehen uns neben den Mängelgewähr-leistungsansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden.
10.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer erhobenen Mängelgewährleistungsanspruch anerkennen oder er-füllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt diese nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mängelgewährleistungsanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten ob-liegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
10.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress bestehen auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde (z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt).
11. Schadensersatz
11.1 Der Lieferant haftet für sämtliche Schäden, die er zurechenbar bei uns verursacht hat, nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies schließt insbesondere den uns etwaig entgangenen Gewinn mit ein. Haftungsbeschränkungen erkennen wir nicht an.
11.2 Der Lieferant unterhält zur Abdeckung etwaiger Schäden eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemes-sener Höhe und legt uns auf Anfrage einen aktuellen Versicherungsnachweis vor. Ziffer 4.4 bleibt unberührt.
12. Produkthaftung
12.1 Der Lieferant ist für alle Personen- oder Sachschäden verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehler-haftes Produkt zurückzuführen sind. Er ist verpflichtet, uns von hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter freizu-stellen, die diese uns gegenüber erheben.
12.2 Der Lieferant übernimmt die seinem Verursachungsanteil entsprechenden Kosten und Aufwendungen ein-schließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion und auch die Kosten für sonstige Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendiger-weise erwachsen.
12.3 Der Lieferant unterhält eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Schadensereignis und legt uns auf Anfrage einen aktuellen Versicherungsnachweis vor.
13. Beistellungen und Sicherung von Rechten
13.1 An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind aus-schließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach deren Erbringung an uns zurückzugeben. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.
13.2 Die vorstehende Regelung (Ziffer 13.1) gilt entsprechend für Stoffe und Materialien sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Herstellung beistellen. Derartige Ge-genstände sind, solange sie nicht verarbeitet werden, auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Beschädigung und Verlust zu versichern.
13.3 Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Wir werden im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeug-nisses dessen Miteigentümer.
13.4 Erzeugnisse, die nach unseren Vorgaben angefertigt worden sind („Sonderanfertigungen“), dürfen vom Lie-feranten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
14. Rechte Dritter
Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die bestimmungsgemäße Verwendung der gelieferten Ware keine ge-werblichen Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Ware herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Er stellt uns insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese uns gegenüber erheben.
15. Datenschutz
Wir halten bei der Verarbeitung der personenbezogenen Informationen des Lieferanten die gesetzlichen Vor-schriften zum Datenschutz ein. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis (Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b DSGVO).
16. Vertraulichkeit
16.1 Die Parteien werden über alle ihnen im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangten vertrau-lichen Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen bewahren und diese weder weitergeben noch auf sonstige Art verwerten.
16.2 Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht, wenn die betreffende Information aufgrund des Beschlusses eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder eines Gesetzes offen zu legen ist. Die derart verpflichtete Partei wird die andere Partei unverzüglich von der Offenlegung unterrichten und die Informationen so offenlegen, dass die Vertraulichkeit soweit wie möglich gewahrt bleibt.
17. Werbung
Der Lieferant darf nur mit der Geschäftsbeziehung zu uns werben und etwa unser Firmenlogo auf seiner Inter-netseite oder für andere Marketingzwecke verwenden, wenn wir zuvor schriftlich unser Einverständnis erklärt haben.
18. Schlussbestimmungen
18.1 Erfüllungsort für alle Leistungen (Lieferungen und Zahlungen) ist unser Geschäftssitz in Waldbronn.
18.2 Gerichtsstand ist Karlsruhe.
18.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
18.4 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein bzw. werden oder eine an sich notwendige Bestimmung nicht enthalten sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien bemühen sich, in diesem Fall eine einvernehmliche Regelung zu finden.